Zoll- und Außenwirtschaft

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28.05.2021


EXPORTKONTROLLE

NOVELLIERUNG DER EU-DUAL-USE VERORDNUNG


EXPORTKONTROLLE

NOVELLIERUNG DER EU-DUAL-USE VERORDNUNG

Bereits Ende letzten Jahres hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) als zuständige Kontroll- und Genehmigungsbehörde über den Entwurf einer neuen EU-Dual-Use-Verordnung berichtet. Wie das BAFA am 28. Mai 2021 mitteilt, wird die Neufassung voraussichtlich am 11. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und 90 Tage später in Kraft treten. 


Die Verordnung modernisiert die geltenden Regeln zur Kontrolle der Ausfuhr, der Handels- und Vermittlungstätigkeit, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter). Dabei handelt es sich um Güter, Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Anwendungen genutzt werden können. 

Die neue Verordnung enthält striktere Kontrollvorschriften u.a. für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik, eine vertiefte Kooperation unter den Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen, die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen, die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für technische Unterstützung auf EU-Ebene, eine bessere Durchsetzbarkeit der Kontrollen durch eine verstärkte Kooperation zwischen den Genehmigungs- und Zollbehörden auf EU-Ebene sowie mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission.

Außenhandelsaktive Unternehmen befinden sich schnell in der Situation ihre Exporte auch aus außenwirtschaftsrechtlicher Sicht bewerten zu müssen. Die Herausforderung liegt darin,  je höher der Globalisierungsgrad eines Unternehmens, desto größer das Risiko eines Compliance Verstoßes. Neben dem EU-Exportkontrollrecht lauern auch weitere Exportkontrollvorschriften wie das US-(Re-) Exportkontrollrecht oder ganz neu seit dem 1.12.2020 das Chinesische Exportkontrollrecht. 


Dabei gilt: Exportkontrolle ist Chefsache! Aus Compliance Sicht empfiehlt sich hier neben einem Produktcheck (auch bei Technologie- und der Softwaretransfers) ebenso ein Check der einzelnen Prozessschritte bis zum Export. Stellt sich bei der Analyse ein Risiko heraus, ist um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren, die Installation eines Internen Kontrollsystems (englisch: Internal Compliance Program „ICP“) dringend zu empfehlen. 


Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und der Erstellung Ihres passgenauen ICP. 



26.05.2021


SCHWEIZ – EU

VERHANDLUNGEN ÜBER EU-SCHWEIZ ABKOMMEN GESCHEITERT


Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag zwischen der Schweiz und der EU sind nach 7-jähriger Verhandlung ergebnislos beendet worden. Das Abkommen sollte dafür sorgen, dass Anpassungen bei aktualisierten EU-Richtlinien geregelt werden. 

Die Schweiz und die EU arbeiten über viele Kooperationsabkommen eng zusammen. Nach EU-Angaben leben 1,4 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz – darunter 300.000 Deutsche. Gut 340.000 EU-Bürger pendeln jeden Tag in die Schweiz. 400.000 Schweizer leben in der EU. Der Handel mit der EU macht 60 Prozent des Schweizer Bruttoinlandsprodukts aus, gefolgt von den USA mit knapp zwölf Prozent. Umgekehrt ist die Schweiz für die EU der viertgrößte Handelspartner nach den USA, China und Großbritannien.

WEGFALL DER GEGENSEITIGEN ANNERKENNUNG VON MEDIZINPRODUKTEN

Wie die EU-Kommission mitteilte, gilt die gegenseitige Anerkennung und die damit verbundenen Handelserleichterungen für Medizinprodukte zwischen der EU und der Schweiz gelten seit dem 26. Mai 2021 nicht mehr. Dies hängt mit der in Kraft getretenen neuen Verordnung über Medizinprodukte („Medical Devices Regulation“ (EU) 2017/745) zusammen. Die EU hatte stets klargestellt, dass es ohne eine Einigung über das institutionelle Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz auch keine Aktualisierung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung (MRA), einschließlich des Kapitels über Medizinprodukte, geben kann. 

So werde die EU ab sofort nicht mehr automatisch schweizerische Zertifizierungen für Medizinprodukte anerkennen. Dann müssen Hersteller, die in die EU exportieren, eine Zertifizierung in der EU beantragen. 



20.05.2021


E-COMMERCE: ZOLLABFERTIGUNG VON KLEINSENDUNGEN AB 1. JULI 2021


Im Rahmen der Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets wird zum 1. Juli 2021 unter anderem die derzeit vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen mit einem Wert bis 22 Euro, wie sie insbesondere im E-Commerce vorkommen, entfallen. Gleichzeitig treten umfangreiche Änderungen des europäischen Zollrechts in Kraft. Dies hat zur Folge, dass anders als bisher im E-Commerce üblich, grundsätzlich elektronische Zollanmeldungen erforderlich werden.

Überblick zu den Änderungen ab dem 1. Juli 

• Abschaffung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro

• Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen

• Einführung einer Einfuhrregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Endkunden (Privatpersonen) in der EU (Import One Stop Shop - IOSS)

• Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei der Einfuhr (Special Arrangement; § 21a UStG) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats wird dabei durch die gestellende Person (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet

• Zollanmeldungen für Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro oder 45 Euro bei Geschenken, für die eine außertarifliche Abgabenbefreiung gem. Art. 23 oder 25 ZollbefreiungsVO gilt, können gem. Art. 221 Abs. 4 UZK-IA nur in dem Bestimmungsland in der EU abgegeben werden, wenn nicht das IOSS-Verfahren genutzt wird


Für diese Zollanmeldung wurde die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST innerhalb der ATLAS-IT-Landschaft geschaffen.

Ursprünglich war vorgesehen, dass Zollanmeldungen über das ATLAS-IMPOST Verfahren bereits zum 01.07.2021 vorgenommen werden können. In ihrer ATLAS- Info 0182/21 vom 12.05.2021 hat die Zollverwaltung jedoch darauf hingewiesen, dass dies voraussichtlich erst ab dem 15.01.2022 möglich sein wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Zollanmeldungen prinzipiell über ATLAS als Einzelzollanmeldung abzugeben. Sollte die hohe Zahl an Anmeldungen es erforderlich machen, können alternative Prozesse mit der Generalzolldirektion und der zuständigen Zollstelle abgestimmt werden.

Neue Sonderregelung: Import One Stop Shop (IOSS)

Die Inanspruchnahme der Import One Stop Shop (IOSS) als Sonderregelungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann genutzt werden, wenn weder die Sonderregelung (Special Arrangement; § 21a UStG) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden.

Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen oder in ihrem Auftrag handelnde Vertreter, die aus einem Drittland oder Drittgebiet versandte oder beförderte Gegenstände an Erwerber in der EU verkaufen, die Umsatzsteuer vom Erwerber zu erheben. Die Umsatzsteuer wird dann von dem Unternehmen oder in seinem Auftrag handelnden Vertreter über die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One Stop Shop - IOSS) erklärt und entrichtet. Bei Inanspruchnahme von IOSS ist die Einfuhr (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) von Waren mit geringem Wert in die EU von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Bedingung und erster Schritt für Lieferer oder eine elektronische Schnittstelle für die Inanspruchnahme des IOSS-Verfahrens besteht in einer elektronischen Registrierung eines EU-Mitgliedsstaates. In Deutschland erfolgt die Registrierung über das Bundeszentralamt für Steuern. Die erteilte Registriernummer ist in jedem Mitgliedstaat der EU gültig.

Sollten Sie hierzu weitere Infos benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 



13.04.2021


EXPORTKONTROLLE: VERLÄNGERUNG UND ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN ENEHMIGUNGEN


Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14 sowie die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16 bis Nr. 28 wurden bis zum 31. März 2022 verlängert. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 ist nicht erforderlich, da diese bis zum 31. März 2022 gültig ist.



16.03.2021


GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR COVID-19-IMPFSTOFF – NEUE EU-VERORDNUNG


Nachdem die Durchführungsverordnung (EU) 2011/111 am 14. März 2021 ausgelaufen ist, hat die EU die Genehmigungspflicht für Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen sowie Wirkstoffen, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, mit der „Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren“ bis zum 30. Juni 2021 verlängert.



03.02.2021 


GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR DIE AUSFUHR VON COVID-19-IMPFSTOFF


Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 vom 29. Januar 2021 hat die Europäische Union eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Impfstoffen gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) des KN-Codes 3002 20 10 und Wirkstoffen, einschließlich Master- und Arbeitszellbänken, eingeführt. Diese wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 vom 11. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 verlängert und durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 vom 24. März 2021 ergänzt. 



29.01.2021


EINFÜHRUNG DER ELEKTRONISCHEN GENEHMIGUNGSERTEILUNG IM BEREICH DES AUSSENWIRTSCHAFTSRECHTS ZUM 1. MÄRZ 2021


Das BAFA wird ab dem 1. März 2021 Genehmigungen und Bescheide ausschließlich in elektronischer Form erlassen.

Das BAFA wird ab dem 1. März 2021 Genehmigungen, Nullbescheide, Auskünfte sowie Verlängerungen und Änderungen von Bescheiden im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ausschließlich in elektronischer Form erlassen.

Auf die zusätzliche Übersendung dieser Bescheide in Papierform wird ab diesem Zeitpunkt verzichtet, so dass die Unternehmen die Genehmigungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Portal ELAN-K2 Ausfuhr nutzen können.

Hiervon ausgenommen bleiben „Ausfuhrgenehmigungen zur vorübergehenden, wiederholten Ausfuhr (Ausfuhrart 231)“, Durchfuhrgenehmigungen, Reexport-Zustimmungen sowie Ablehnungen und Widerspruchsbescheide. Diese werden auch weiterhin in Papierform erlassen.

Zusätzlich kann für elektronische Genehmigungen eine schriftlich bestätigte Zweitausfertigung beim BAFA beantragt werden, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Genehmigungsinhaber dies unverzüglich geltend macht, z. B. weil eine ausländische Ausgangszollstelle die elektronische Genehmigung nicht akzeptiert.



01.12.2020


NEUES CHINESISCHES EXPORTKONTROLLRECHT TRITT IN KRAFT


Am 1. Dezember 2020 ist das neue Exportkontrollgesetz der VR China in Kraft getreten.

Unternehmen, die kontrollierte Güter aus China exportieren oder diese als Vor- oder Endprodukte verarbeiten und/oder diese anschließend re-exportieren. Zudem müssen sich aber auch Unternehmen, die Tochtergesellschaften oder Anteile an chinesischen Unternehmen besitzen, sollten sich mit den Regeln vertraut machen.

Kontrolliert wird die Ausfuhr von


1. Dual-Use-Gütern 

2. militärischen Gütern

3. nuklearen Gütern und

4. anderen Gütern, Technologien oder Dienstleistungen, die mit der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der nationalen Interessen sowie mit der Erfüllung von Antiproliferations- und anderen internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen.


Das chinesische Wirtschaftsministerium „MOFCOM“ hat eine Liste der Waren veröffentlicht, die als Dual-Use Güter bei der Ein- und Ausfuhr eine besondere Lizenz benötigen. Diese Liste ist derzeit nur in Chinesisch verfügbar. 

Diese Güter werden in Listen – ggf. auch nur temporär – aufgeführt. Darüber hinaus kann auch die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter genehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur weiß oder wissen muss oder ihm von den chinesischen Exportkontrollbehörden mitgeteilt wird, dass die zu exportierende Ware:


1. die nationale Sicherheit oder nationale Interessen verletzen könnten oder

2. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten oder

3. eine Verwendung zu terroristischen Zwecken droht (sog. Catch-all-Regelung).


Es bleibt abzuwarten wie sich die neuen Chinesischen Exportkontrollregelungen auf die Geschäfte internationaler Unternehmen, insbesondere auf solche mit Gesellschaften in China und den USA, auswirken wird. 


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